Wir handeln im Geiste der

Allgemeinen Er­klä­rung der Menschen­rechte
Resolution 217 (III) der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948
und der
UN-Behindertenrechtskonvention
vom 13. Dezember 2006.

Von be­son­derer Bedeutung für die Bildungs- und Erziehungsarbeit an der Hans-Böckler-Schule sind die folgenden Artikel der Er­klä­rung der Menschen­rechte:

Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.

Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Er­klä­rung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. (…)

Artikel 26
(1) Jeder hat das Recht auf Bildung. (…)
(2) Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschen­rechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freund­schaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.

Artikel 29
(1) Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.

und die folgenden Artikel der UN-Behindertenkonvention:

Artikel 5 — Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz ha­ben.

Artikel 7 — Kinder mit Behinderungen
(1) Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Maß­nahmen, um zu ge­währ­leisten, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit an­de­ren Kindern alle Menschen­rechte und Grundfreiheiten genießen können.

Artikel 24 — Bildung
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, ge­währ­leisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel,
 a.  die menschlichen Möglichkeiten so­wie das Bewusstsein der Würde und das Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den Menschen­rechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken;
 b.  Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Be­gabun­gen und ihre Kreativität so­wie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen;
 c.  Menschen mit Behinderungen zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen.