Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
Resolution 217 (III) der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948
und der
UN-Behindertenrechtskonvention
vom 13. Dezember 2006.
Von besonderer Bedeutung für die Bildungs- und Erziehungsarbeit an der Hans-Böckler-Schule sind die folgenden Artikel der Erklärung der Menschenrechte:
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit
Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit
begegnen.
Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und
Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe,
Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung,
nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
(…)
Artikel 26
(1) Jeder hat das Recht auf Bildung. (…)
(2) Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit
und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten
gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen
allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der
Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich
sein.
Artikel 29
(1) Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie
und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.
und die folgenden Artikel der UN-Behindertenkonvention:
Artikel 5 — Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich
sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch
auf gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz
haben.
Artikel 7 — Kinder mit Behinderungen
(1) Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen
Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt
mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen
können.
Artikel 24 — Bildung
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen
auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der
Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein
integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem
Ziel,
a. die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der
Würde und das Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und
die Achtung vor den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen
Vielfalt zu stärken;
b. Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre
Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen
Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen;
c. Menschen mit Behinderungen zur wirklichen Teilhabe an einer
freien Gesellschaft zu befähigen.